Rn 3

Der Erlass des Festsetzungsbeschlusses setzt voraus, dass der Antrag zulässig ist und (jedenfalls) innerhalb der Frist des § 251 II Nr 3 entweder keine oder nur unzulässige Einwendungen iSv § 252 II–IV erhoben wurden. In diesem Fall setzt der Rechtspfleger den beantragten Unterhalt antragsgemäß fest. Gleiches gilt, wenn der ASt seinen Antrag auf einen zulässigen Einwand des Antragsgegners hin seinen Antrag korrigiert. Vor Ablauf der Einwendungsfrist des § 251 II Nr 3 darf der Beschluss nicht erlassen werden. Selbst wenn der Antragsgegner vor Ablauf der Frist Einwendungen erhebt, die nach § 252 II–IV unzulässig sind, ist die Frist abzuwarten; denn der Unterhaltspflichtige kann innerhalb der Frist uU weitere erhebliche Einwendungen nachreichen (Zö/Lorenz § 253 Rz 1; Prütting/Helms/Bömelburg § 253 Rz 3).

 

Rn 4

Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen iSv § 252 II–IV erhoben, zugleich aber erklärt, dass er sich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, kann ohne gesonderten Antrag des ASt über diesen Teil ein Teilfestsetzungsbeschluss ergehen, § 253 I 2 (BTDrs 18/5918, 21; Sternal/Giers § 253 Rz 8 mwN; ThoPu/Hüßtege § 253 Rz 6; Zö/Lorenz § 253 Rz 5). Ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss bedarf, sofern er ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, nicht der Verkündung (BGH FamRZ 23, 212).

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