Rn 4

Erst mit förmlicher Zustellung des Antrags beginnt die Monatsfrist desI 2 Nr 3 bzw die Frist des I 3 bei Auslandszustellung zu laufen. Vor Ablauf der Monatsfrist darf ein Festsetzungsbeschluss nicht ergehen; wird ein Festsetzungsbeschluss ohne förmliche Zustellung erlassen, ist er wegen eines schweren Verfahrensfehlers im Beschwerdeverfahren aufzuheben (Bambg FamRZ 17, 818; Celle FamRZ 12, 141).

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