Rn 10

Der Antragsgegner ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen nach § 252 er überhaupt erfolgreich erheben kann. Soll eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit eingewandt werden, soll dem Antragsgegner deutlich gemacht werden, dass dies nur wirksam erfolgen kann, wenn er die von ihm nach § 252 IV geschuldete Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt und zugleich über seine Einkünfte Belege, wie zB Lohnabrechnungen, Einkommensteuerbescheide usw, vorlegt. Im Gegensatz zu § 251 I 2 Nr 5 aF unterliegt der Antragsgegner nicht mehr einem Formularzwang.

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