Rn 5

Das Kind muss angeben, in welcher Höhe Unterhalt gezahlt werden soll. Der Unterhalt kann gem § 1612 I 1 BGB als gleichbleibende Geldrente oder (was vorzugswürdig ist) gem § 1612a BGB als Prozentsatz des Mindestunterhalts oder als Prozentsatz des jeweiligen, nach Altersstufen gestaffelten Mindestunterhalts verlangt werden. Nach Nr 7 sind das Kindergeld (konkrete Angabe, ob für ein 1., 2. usw Kind) und andere, kindbezogene Leistungen iSv § 1612c BGB anzugeben und mitzuteilen, wer die Leistungen bezieht. Letztere müssen nach Grund und Betrag angegeben werden. Hinsichtlich des Kindergeldes sieht das Formular unter Rz 9 zwar die Bezifferung des (vollen) Kindergeldes vor; der BGH hat jedoch die Angabe ›… abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindesgeldes für ein erstes Kind‹ ausreichen lassen (BGH FamRZ 08, 1428). Wird die Zahlung statischen Unterhalts beantragt, ist der Zahlbetrag vor Anrechnung des Kindergeldes anzugeben (Dresd FamRZ 15, 951). Nach Nr 10 ist eigenes Einkommen des Kindes anzugeben; erforderlich ist die Angabe des Bruttoeinkommens (Rz 8 des Formulars); dieses mindert seine Bedürftigkeit, § 1602 BGB. Die Angabe soll dem Antragsgegner die Prüfung der unterhaltsrechtlichen Relevanz und die Einwendung gem § 252 II erleichtern, dass Unterhalt in der beantragten Höhe nicht geschuldet ist (BTDrs 14/7349, 25; MüKoFamFG/Macco § 250 Rz 12; Keidel/Giers § 250 Rz 7; Zö/Lorenz § 250 Rz 6).

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