Rn 3

Der ASt muss den Zeitpunkt anzugeben, ab welchem der Unterhalt verlangt wird (Nr 4), um zu vermeiden, dass allein wegen des rückständigen Unterhalts ein zusätzliches Verfahren angestrengt werden muss (BTDrs 13/7338, 38). Gem § 1613 I BGB kann der ASt Unterhalt vom Ersten des Monats an verlangen, in dem er den Unterhaltsverpflichteten zur Ermittlung seines Unterhaltsanspruchs aufgefordert hat, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen oder in dem der dieser mit der Zahlung von Unterhalt in Verzug ist. Die geltend gemachten Rückstände sind nachvollziehbar zu erläutern, zB durch die Angabe, wann die Aufforderung zur Auskunftserteilung oder Mahnung dem Schuldner zugegangen ist (Nr 5), um dem Verpflichteten die Prüfung zu ermöglichen, ob der Anspruch zu Recht auch für die Vergangenheit erhoben ist (BTDrs 13/7338, 38). Die Vorlage von Belegen hierzu ist nicht erforderlich (Prütting/Helms/Bömelburg § 250 Rz 8; Keidel/Giers § 250 Rz 5). Wird lediglich künftiger Unterhalt geltend gemacht, reicht es aus, dass der ASt beantragt, ihm Unterhalt vom Ersten des Monats an zuzusprechen, an dem der eingereichte Antrag dem Antragsgegner zugestellt werden wird (Zö/Lorenz § 250 Rz 3; Sternal/Giers § 250 Rz 5; Brandbg FamRZ 02, 1263).

 

Rn 4

Im vereinfachten Verfahren können gesetzliche Verzugszinsen (derzeit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrages auf den zu dieser Zeit rückständigen Unterhalt festgesetzt werden; die Festsetzung künftiger Verzugszinsen ist ausgeschlossen (BGH FamRZ 08, 1428).

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