Rn 13

Die Vorschrift sieht im Interesse einer Geringhaltung der Kosten die Verbindung der Verfahren vor, wenn mehrere Kinder des Antraggegners die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren betreiben. Die Verbindung ist nicht gem § 113 I 2 iVm § 147 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt, sondern hat zwingend zu erfolgen. Die Vorschrift gilt auch für parallele vereinfachte Unterhaltsverfahren, in denen die Unterhaltsvorschusskasse übergegangene Unterhaltsansprüche von Geschwistern gegen denselben Elternteil verfolgt (Celle AGS 11, 301). Wurde keine Verbindung der Verfahren vorgenommen, können die hierdurch entstandenen Mehrkosten gem § 20 I 1 FamGKG nicht erhoben werden (Prütting/Helms/Bömelburg § 250 Rz 24; Zö/Lorenz § 250 Rz 16; Celle AGS 11, 301 [OLG Celle 02.05.2011 - 10 UF 88/11]).

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