Rn 19

Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das sich anschließende streitige Verfahren nach § 255 bilden einen einheitlichen Rechtszug iSv § 119 I 1 ZPO; bereits bei VKH-Bewilligung für das vereinfachte Verfahren sind – anders als beim Mahnverfahren – die Erfolgsaussichten zu prüfen (Celle FamRZ 20, 1747 mwN).

Gem § 113 I 2 sind die §§ 114 ff ZPO anzuwenden, wobei sich die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung nach § 121 II ZPO richtet. Das hat zur Folge, dass nach dem Gebot der Waffengleichheit ein Anwalt beizuordnen ist, sobald der Gegner anwaltlich vertreten ist. Angesichts der nach wie vor bestehenden Schwierigkeiten dieses Verfahrens ist eine großzügige Handhabung insb für den Antragsgegner geboten (FAKomm-FamR/Jokisch § 78 Rz 42 mwN; Prütting/Helms/Bömelburg § 249 Rz 5; MüKoFamFG/Macco § 249 Rz 37; Sternal/Giers § 249 Rz 12; Hambg NZFam 19, 836; Brandbg NJW 15, 2741; Schlesw MDR 07, 736; Oldbg FamRZ 11, 917; Hamm FamRZ 11, 1745; aA Naumbg FuR 19, 159: regelmäßig kein Bedürfnis für Beiordnung aufseiten des Antragsgegners nach neuem Recht). Ohne fachliche Beratung wird eine sachgerechte Erwiderung auf den mit Hinweis nach § 251 gestellten Antrag, zumal in der Frist des § 252 V, nach wie vor kaum möglich sein. Auch das zum 1.1.17 geänderte Antragsformular weist nach wie vor ausdr auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Hilfe ›durch Angehörige der rechtsberatenden Berufe, jedes Amtsgerichts und ggf das Jugendamt‹ hin. Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung im vereinfachten Unterhaltsverfahren kann zu bejahen sein, wenn ein Antragsgegner, der außergerichtlich aufgefordert wurde, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, dem ohne außergerichtliche Beratung und ohne nachvollziehbaren Grund nicht nachkommt, weil mit der außergerichtlichen Erhebung der Einwendungen die Einleitung des formalen vereinfachten Unterhaltsverfahrens praktisch überflüssig wird (Hambg NZFam 19, 836). Versäumt der Antragsgegner die Einwendungsfrist im vereinfachten Verfahren, führt dies nicht zur Zurückweisung seines VKH-Antrags für das Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG wegen Mutwilligkeit (Stuttg NZFam 21, 430).

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