Rn 15

Das Außerkrafttreten nach Abs 5 S 1 hat gem Abs 5 S 2 zur Folge, dass derjenige, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die bereits erbrachten Unterhaltsleistungen entstanden ist. Die Vorschrift ist §§ 717 II, 945 nachgebildet und war inhaltlich in § 641g ZPO aF enthalten. Ein Verschulden des Kindes oder der Mutter ist nicht erforderlich. Zu ersetzen ist der gezahlte Unterhalt oder aber der durch Sicherheitsleistung entstandene Schaden (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 22; Zö/Lorenz § 248 Rz 13; Sternal/Giers § 248 Rz 13).

 

Rn 16

Der Schadensersatzanspruch wird nicht durch die Möglichkeit des Rückgriffs des Mannes gegen den tatsächlichen Erzeuger des Kindes nach § 1607 III BGB eingeschränkt. Erhält der Mann von dem festgestellten Vater Ersatz für geleistete Unterhaltszahlungen, verringert sich sein Schaden und damit zugleich die Ersatzpflicht des Kindes. Das Kind kann, wenn es Schadensersatz leistet, die Rückübertragung des nach § 1607 III BGB übergegangenen Unterhaltsanspruchs im Wege des Vorteilsausgleichs verlangen und dann gegen den Erzeuger selbst vorgehen (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 22b; Zö/Lorenz § 248 Rz 13).

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