Rn 12
Das Gericht entscheidet durch Beschluss, mit dem im Falle des begründeten Antrags die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt und/oder Kostenersatz geregelt wird. § 247 II 3 ermöglicht dem Gericht die Anordnung, dass der Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Geburt des Kindes zu hinterlegen ist. Diese Möglichkeit war bereits in § 1615o I, II BGB aF vorgesehen. Angesichts des dargestellten Regelungszwecks sollten die Hinterlegung die Ausnahme und die Anordnung der Zahlung der Regelfall sein (BTDrs 16/6308, 260).
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