Rn 6

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen setzt – abweichend von § 49 – kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden voraus (BTDrs 16/6308, 259); erforderlich ist aber gleichwohl ein Regelungsbedürfnis. Hieran fehlt es zB, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht im Vorfeld zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert worden ist; gleiches gilt, wenn ein Unterhaltstitel bereits vorliegt oder der Verpflichtete den Unterhalt freiwillig zahlt und eine Zahlungseinstellung nicht angekündigt ist (Prütting/Helms/Bömelburg § 246 Rz 41; Zö/Lorenz § 246 Rz 3). An einem Regelungsbedürfnis soll es auch fehlen, wenn der Unterhaltsverpflichtete anbietet, den verlangten Unterhalt bis zur Klärung in einem Hauptsacheverfahren lediglich darlehensweise zu zahlen (Zö/Lorenz § 246 Rz 3 mwN; aA Frankf MDR 14, 230 für Verfahrenskostenvorschuss). Für rückständigen Unterhalt ist ein Regelungsbedürfnis regelmäßig zu verneinen (MüKoFamFG/Pasche § 246 Rz 4). Ist der Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten durch ein ausreichendes Einkommen gesichert, fehlt es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung an dem erforderlichen Regelungsbedürfnis; das ist insb dann der Fall, wenn die monatlichen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten den Ehegattenselbstbehalt übersteigen (AG Kandel FamRZ 11, 1611; AG Heidelberg FamRZ 16, 2141; AG Gemünden [Main] FuR 17, 523). Wird Kostenvorschuss geltend gemacht, kann es an einem Regelungsbedürfnis fehlen, wenn der Antrag auf Erlass einer eA mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Verfahrens offensichtlich unbegründet ist; § 246 I gewährt keinen weitergehenden Rechtsschutz als bei der Bewilligung von VKH (BGH MDR 01, 754 [BGH 07.02.2001 - XII ZB 2/01]; Prütting/Helms/Bömelburg § 246 Rz 46).

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