Rn 21

Der Verfahrenswert des einstweiligen Anordnungsverfahrens richtet sich nach § 41 FamGKG; die Vorschrift stellt einen Bezug zum Wert der Hauptsache her. Ausgangswert des einstweiligen Anordnungsverfahrens ist gem § 41 S 2 FamGKG der hälftige Gebührenwert der Hauptsache (hier: § 51 FamGKG), der entspr der Bedeutung des einstweiligen Anordnungsverfahrens herab- oder heraufgesetzt werden kann (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 41 FamGKG Rz 2; Saarbr FamRZ 10, 1936); möglich ist auch, in Ausnahmefällen den vollen Wert des Hauptsacheverfahrens zugrunde zu legen, wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsacheregelung vorwegnimmt oder sie erübrigt (BTDrs 16/6308, 305: im Einzelfall; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 41 FamGKG Rz 2; Stuttg FamRZ 11, 757). IdR ist aber vom hälftigen Wert eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens auszugehen (Hamm JurBüro 21, 485: auch dann, wenn der volle Unterhalt geltend gemacht wird; Zweibr FamRZ 16, 655 mwN).

 

Rn 22

Betrifft das einstweilige Anordnungsverfahren die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses wird uneinheitlich beurteilt, ob eine Herabsetzung des Werts nach § 41 FamGKG zu erfolgen hat oder aber der volle Wert des Kostenvorschusses zugrunde zu legen ist. Teilw wird vertreten, dass das einstweilige Anordnungsverfahren in seiner Bedeutung der Hauptsache gleichkomme (vgl zB Bremen FamRZ 15, 526; Ddorf AGS 14, 237; Köln FamRZ 15, 526; Frankf FamRZ 15, 527; 14, 689; Bambg FamRB 11, 343); andere Gerichte gehen auch hier grds von einer geringeren Bedeutung der einstweiligen Anordnung gegenüber der Hauptsache aus (vgl zB Kobl FamRZ 18, 50; Zweibr FamRZ 17, 54; Celle FamRZ 16, 655; 14, 690).

 

Rn 23

Da § 246 II eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorschreibt, sondern in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellt, fällt eine Terminsgebühr nach RVG-VV 3104 I Nr 1 nicht an, wenn die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangen ist (Prütting/Helms/Bömelburg § 246 Rz 97; Zö/Lorenz § 246 Rz 41 mwN; Köln AGS 12, 519 [OLG Köln 30.04.2012 - 4 WF 22/12]; aA Brandbg AGS 17, 214).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge