Rn 14

Beruht die einseitige Erstellung einer vollstreckbaren Unterhaltsurkunde auf einer vorhergehenden Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten, dass ein bestimmter Unterhalt zu zahlen ist und dieser in einer Jugendamtsurkunde tituliert wird (kausaler Anerkenntnisvertrag), sind beide Beteiligten an die vereinbarten Grundlagen der Unterhaltsbemessung gebunden. IRd Abänderung ist stets der Inhalt der Vereinbarung zu wahren. Eine Abänderung der Urkunde kommt für beide Beteiligten nur in Betracht, wenn dies wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) geboten ist (BGH FamRZ 17, 370; 11, 1041; 03, 304, 306; Prütting/Helms/Bömelburg § 239 Rz 27; Sternal/Weber § 239 Rz 22, 26; Zö/Lorenz § 239 Rz 5). Dies gilt auch dann, wenn ein Unterhaltsberechtigter vom Unterhaltspflichtigen einen bestimmten Unterhalt als Gesamtunterhalt verlangt und dieser ihm daraufhin eine Jugendamtsurkunde über den geforderten Betrag erstellen lässt (BGH FamRZ 17, 370; ThoPu/Hüßtege § 239 Rz 14). Eine Vereinbarung liegt auch dann vor, wenn der Unterhaltsberechtigte über die bloße Entgegennahme der Urkunde hinaus durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gibt, dass er den einseitig titulierten Betrag auch als auch für ihn verbindliche vertragliche Festlegung des gesamten gesetzlichen Unterhalts akzeptieren will (BGH FamRZ 17, 370; Graba NZFam 19, 13, 17; ders FamRZ 05, 678, 681; Bumiller/Harders/Schwamb § 239 Rz 11). Dem ASt obliegt die gleiche Darlegungslast wie bei der Abänderung eines Vergleichs.

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