Rn 23

Das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners für einen Abänderungsantrag entfällt grds erst, wenn der Unterhaltsgläubiger den Vollstreckungstitel zurückgibt, da dieser bis dahin einer Vollstreckung zugänglich ist (Brandbg FuR 19, 596; Hamm FamRZ 06, 1855; Karlsr FamRZ 00, 905). Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger angesichts veränderter Verhältnisse erklärt, dass er derzeit keinen Unterhalt geltend machen werde (Saarbr FamRZ 09, 1938; Köln FamRZ 06, 718). Benötigt der Gläubiger den Titel ausschließlich zur Vollstreckung von Unterhaltsrückständen und verzichtet er ausdr auf die Vollstreckung laufenden Unterhalts, besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag (Hamm FamRZ 06, 1855; München FamRZ 99, 942). Der Unterhaltsgläubiger kann auch dann die gerichtliche Abänderung einer Unterhaltsentscheidung verlangen, wenn der Schuldner den verlangten Erhöhungsbetrag freiwillig zahlt (vgl Sternal/Weber § 238 Rz 20; Prütting/Helms/Bömelburg § 238 Rz 59; Zweibr FamRZ 97, 620). Ist lediglich ein über einen freiwillig bezahlten Teil hinausgehender Unterhalt tituliert, fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Veränderung durch Einschränkung der freiwilligen Leistungen Rechnung getragen werden kann (Prütting/Helms/Bömelburg § 238 Rz 59; BGH MDR 93, 651 [BGH 10.02.1993 - XII ZB 80/88]).

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