Rn 36

Die Herabsetzung des titulierten Unterhalts ist gem Abs 3 S 3 für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des ASt folgenden Monats zulässig. Auf diese Weise soll die Gleichbehandlung von Gläubiger und Schuldner erreicht werden (BTDrs 16/6308, 258). Erforderlich ist entweder ein Auskunftsverlangen mit dem Ziel der Herabsetzung des Unterhalts gegenüber dem Unterhaltsgläubiger oder eine ›negative Mahnung‹, also die Aufforderung an den Unterhaltsgläubiger, teilw oder vollständig auf den titulierten Unterhalt zu verzichten. Das Verzichtsverlangen iSv § 238 III 3 unterliegt spiegelbildlich den Voraussetzungen der Mahnung in § 1613 I 1 BGB. Erforderlich ist die Aufforderung an den Unterhaltgläubiger, teilw oder vollständig auf den titulierten Unterhalt zu verzichten. Diesen Anforderungen genügt eine Mitteilung des Unterhaltsschuldners an den Unterhaltsgläubiger, in welcher der Unterhaltsschuldner schlüssig darlegt, dass nunmehr nur noch ein geringer Unterhalt geschuldet sei und er den Unterhaltsgläubiger ernsthaft zu der Erklärung auffordert, die Herabsetzung des Unterhalts zu akzeptieren (Kobl FuR 15, 486; Brandbg FamRZ 14, 1216; Hambg MDR 13, 160). Die Bitte um Neuberechnung des Unterhalts durch das Jugendamt reicht nicht aus (Kobl FuR 15, 486).

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