Rn 3

Abs 1 regelt die Zulässigkeit eines auf Unterhaltszahlung gerichteten Hauptsacheantrags für den Fall, dass die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes weder nach § 1592 Nr 1 BGB (Ehemann der Mutter), § 1592 Nr 2 BGB (Anerkenntnis der Vaterschaft) oder nach § 1593 BGB (Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod) besteht.

 

Rn 4

Der Antrag ist in diesem Fall nur zulässig, wenn zugleich ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft gem § 1600d BGB anhängig ist. Es reicht aus, dass ein Antrag auf Bewilligung von VKH für ein solches Verfahren gestellt worden ist. Die Anhängigkeit eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens, eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung oder aber eine negativer Vaterschaftsfeststellungsantrag reichen nicht aus (ausdr MüKoFamFG/Pasche § 237 Rz 5). Steht die Vaterschaft des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Mannes zum Zeitpunkt der Zustellung des Unterhaltsantrages bereits rechtswirksam fest, ist ein Unterhaltsverfahren nach § 237 unzulässig (Nürnbg FamRZ 17, 542). Schließlich muss es sich bei dem ASt um ein minderjähriges Kind handeln.

 

Rn 5

Für die Beurteilung der Zulässigkeit kommt es auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an (Nürnbg FamRZ 17, 542). In diesem Zeitpunkt muss das Feststellungsverfahren (noch) anhängig sein. Wird die Vaterschaft während des Verfahrens rechtskräftig festgestellt oder – zB nach Eingang eines Abstammungsgutachtens – anerkannt, wird der Antrag nach § 237 unzulässig mit der Folge, dass er zurückgenommen bzw für erledigt erklärt werden oder in einen Antrag nach § 231 I Nr 1 geändert werden muss (Prütting/Helms/Bömelburg § 237 Rz 4; Zö/Lorenz § 237 Rz 2a; Sternal/Weber § 237 Rz 8; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 120; Hamm [8. Senat] FamFR 11, 523; aA MüKoFamFG/Pasche § 237 Rz 4; München FamRZ 19, 796; Hamm [12. Senat] MDR 15, 1012; Frankf IPRspr 15, Nr 90a, 232: fortgesetzte Zulässigkeit des Verfahrens nach § 237 mit den sich aus Abs 3 ergebenden Einschränkungen). Erfolgt eine Vaterschaftsanerkennung während eines noch laufenden VKH-Verfahrens für die Feststellung der Vaterschaft und den Unterhaltsantrag, entfällt die Erfolgsaussicht für das Verfahren nach § 237, sodass das Kind seinen Unterhaltsanspruch nur noch als Leistungsantrag nach § 231 I Nr 1 verfolgen kann (Prütting/Helms/Bömelburg § 237 Rz 4 mwN).

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