Rn 4

Ist das Jugendamt Beistand des Kindes, kommt ihm im Verfahren gem §§ 1716 S 21813 I, 1789 II 1 BGB die Stellung eines alleinigen gesetzlichen Vertreters des Kindes zu; es wird nicht zum Verfahrensbeteiligten. Der (materiell-rechtlich nach wie vor) sorgeberechtigte Elternteil ist im Verfahren Dritter und von der Vertretung ausgeschlossen. Besteht kein Einverständnis mit der Verfahrensführung durch den Beistand, kann die Beistandschaft jederzeit schriftlich beendet werden, § 1715 BGB.

 

Rn 5

Während der Dauer der Beistandschaft sind alle Zustellungen an das Jugendamt zu richten. War das Verfahren von einem Elternteil als gesetzlicher Vertreter eingeleitet worden, findet ein Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters statt, der durch einen nach § 113 I iVm § 250 ZPO zuzustellenden Schriftsatz erfolgt. Endet die Beistandschaft durch schriftliche Erklärung des Elternteils, ist dieser wieder alleiniger Vertreter des Kindes. Er kann Verfahrenshandlungen, bei denen das Kind nicht wirksam gesetzlich vertreten war, rückwirkend genehmigen (BGH FamRZ 21, 447; 89, 269).

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