Rn 2

Die freiwillige Beistandschaft des Jugendamts ist materiell-rechtlich in §§ 17121717 BGB geregelt. Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils kann das Jugendamt Beistand des Kindes werden (§ 1712 BGB). Antragsberechtigt ist insb gem § 1713 I BGB der Elternteil, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Dies gilt auch bei getrennt lebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern; § 1629 II 1 BGB steht nicht entgegen (BGH FamRZ 15, 130). Die Beistandschaft entsteht mit Zugang des Antrags beim Jugendamt, § 1714 BGB und sie endet, wenn der ASt dies schriftlich verlangt, § 1715 BGB, spätestens mit Volljährigkeit des Kindes. Allein der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens beendet die Beistandschaft demgegenüber nicht, da zum Aufgabenkreis des Verfahrensbeistands insb auch die Zwangsvollstreckung gehört (Prütting/Helms/Bömelburg § 234 Rz 7; Zö/Lorenz § 234 Rz 7; Erman/Roth § 1712 Rz 11; aA Hamm FamRZ 13, 799).

 

Rn 3

Der gesetzlich definierte Aufgabenbereich des Beistands in Unterhaltssachen ergibt sich aus § 1712 I Nr 2 BGB: Er umfasst die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (vgl auch § 1629 II 2 BGB) sowie die Verfügung über diese Ansprüche. Überwiegend wird vertreten, dass dem Beistand auch die Verteidigung von Rechtspositionen obliegt, er also auch für Passivverfahren legitimiert ist (PWW/Friederici 13. Aufl § 1712 Rz 9; Erman/Roth § 1712 Rz 11; Prütting/Helms/Bömelburg § 234 Rz 4a; MüKoFamFG/Pasche § 234 Rz 2; Naumbg FamRZ 06, 1223; vgl auch Nürnbg FamRZ 19, 295; Brandbg NZFam 15, 1175; Naumbg FamRZ 07, 1334 [jew zu § 1629 II 2 BGB]).

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