Rn 6

Die Übermittlung des Antrags an die Beteiligten iSv § 7 soll das Gericht veranlassen. Dies ist formlos möglich. Zur Ausnahme bei Termins- oder Fristbestimmungen vgl § 15. Die Übermittlung ist keine Voraussetzung der Rechtshängigkeit. Die fG trennt nicht zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit. Daher ist der Antrag mit dem Eingang bei Gericht wirksam gestellt. Die Übermittlung des Antrags ist aber im Hinblick auf den Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs (§ 37 II mit Art 103 I GG) idR zwingend.

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