Rn 5

Wenn noch kein Rechtsstreit anhängig ist, eröffnet Abs 3 dem Gericht die Möglichkeit, das Verfahren vorübergehend auszusetzen und einem/beiden Ehegatten eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Hierüber hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Haußleiter/Eickelmann § 221 Rz 22). Wird die Klage nicht erhoben, kann das Gericht selbst in der Sache entscheiden und dabei nach Abs 3 S 2 den streitigen Vortrag, der mit der unterlassenen Klage hätte geltend gemacht werden können, unberücksichtigt lassen. Im Falle einer verspäteten Klageerhebung darf das Gericht aber auch von einer eigenen Entscheidung absehen und es bei der Aussetzung bis zur fachgerichtlichen Entscheidung belassen (BTDrs 16/10144, 94).

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