Gesetzestext

 

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) 1Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. 2Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

A. Erörterungstermin (Abs 1).

 

Rn 1

Die Soll-Vorschrift des Abs 1 ist auf die Ehegatten beschränkt; für andere Verfahrensbeteiligte, insb die Versorgungsträger, gilt die Kann-Vorschrift des § 32 I 1. Zweck der infolge der VA-Reform bedeutsamer gewordenen Erörterung ist die vAw zu betreibende Aufklärung des Sachverhalts (§ 26), die Wahrung rechtlichen Gehörs, insb angesichts der erweiterten Spielräume für Ermessensentscheidungen des Gerichts (zB §§ 18 III, 27 VersAusglG), sowie das Hinwirken auf zweckmäßige Vereinbarungen der Ehegatten (BTDrs 16/10144, 94).

 

Rn 2

Nur ausnw darf bei Vorliegen triftiger Gründe von einem Erörterungstermin abgesehen werden. Dies gilt grds auch im Beschwerdeverfahren. Hat erstinstanzlich eine Erörterung stattgefunden, kann das Beschwerdegericht jedoch gem § 68 III 2 von einer erneuten Vornahme absehen, wenn hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Hat das FamG hingegen keine Erörterung durchgeführt, ist das Beschwerdegericht grds gehalten, diese nachzuholen. Nur wenn durch das Unterbleiben der Erörterung im Einzelfall zugleich gegen § 26 oder Art 103 I GG verstoßen wurde und daher ein Verfahrensfehler vorliegt (vgl BGH Beschl v 15.12.82 – IVb ZB 544/80 – NJW 83, 824, 825), kann das Beschwerdegericht die Sache unter den Voraussetzungen des § 69 I 3 an das FamG zurückverweisen.

B. Aussetzung des Verfahrens.

 

Rn 3

Die Regelungen in den Abs 2 und 3 enthalten Sondervorschriften zur Verfahrensaussetzung in Fällen, in denen Streit über den Bestand oder die Höhe eines in den VA einzubeziehenden Anrechts besteht. Dagegen hat das FamG über die Richtigkeit der vom Versorgungsträger vorgenommenen Bewertung des Ehezeitanteils oder Ausgleichswerts abschließend zu entscheiden, sodass insoweit eine Aussetzung nicht in Betracht kommt (BTDrs 16/10144, 95). Die allgemeinen Aussetzungsvorschriften (zB §§ 21, 136) bleiben unberührt.

I. Zwingende Aussetzung (Abs 2).

 

Rn 4

Wenn ein Rechtsstreit über ein einzubeziehendes Anrecht bereits anderweitig anhängig ist, muss das VA-Verfahren nach Abs 2 zwingend ausgesetzt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es nicht zu abweichenden Ergebnissen kommt und das FamG auf die Entscheidung des zuständigen Fachgerichts zurückgreifen kann (BTDrs 16/10144, 94).

II. Aussetzung nach gerichtlichem Ermessen (Abs 3).

 

Rn 5

Wenn noch kein Rechtsstreit anhängig ist, eröffnet Abs 3 dem Gericht die Möglichkeit, das Verfahren vorübergehend auszusetzen und einem/beiden Ehegatten eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Hierüber hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Haußleiter/Eickelmann § 221 Rz 22). Wird die Klage nicht erhoben, kann das Gericht selbst in der Sache entscheiden und dabei nach Abs 3 S 2 den streitigen Vortrag, der mit der unterlassenen Klage hätte geltend gemacht werden können, unberücksichtigt lassen. Im Falle einer verspäteten Klageerhebung darf das Gericht aber auch von einer eigenen Entscheidung absehen und es bei der Aussetzung bis zur fachgerichtlichen Entscheidung belassen (BTDrs 16/10144, 94).

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