Rn 6

Jeder Versorgungsträger ist nach § 5 I und III VersAusglG verpflichtet, den Ehezeitanteil des bei ihm bestehenden Anrechts zu berechnen und dem Gericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts (und ggf für einen korrespondierenden Kapitalwert) zu unterbreiten. Damit das Gericht die mitgeteilten Werte prüfen und den Ausgleichswert abschließend bestimmen kann (BTDrs 16/10144, 49), sieht Abs 4 vor, dass jeder Versorgungsträger eine übersichtliche und nachvollziehbare Berechnung zu übermitteln und ggf zu erläutern hat (vgl BGH Beschl v 27.6.12 – XII ZB 275/11 – NJW-RR 12, 1218, 1219 Rz 22). Dazu gehört ua die Benennung des angewandten versicherungsmathematischen Berechnungsverfahrens sowie der grundlegenden Annahmen der Berechnung, insb Zinssatz und zugrunde gelegte Sterbetafeln. Zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen (etwa von spezifischen geschäftsinternen Kalkulationen) ist der Versorgungsträger dagegen nicht verpflichtet (BTDrs 16/10144, 94). Ferner sind vertragliche Bestimmungen oder einschlägiges Satzungsrecht sowie etwaige bei einer internen Teilung entstehende Kosten mitzuteilen, die das Gericht nach § 13 VersAusglG auf ihre Angemessenheit zu überprüfen hat (BTDrs 16/10144, 126). In analoger Anwendung des Abs 4 muss der Versorgungsträger bei einer externen Teilung nach § 17 VersAusglG, die zu sog Transferverlusten führen würde, zusätzlich mitteilen, welche Versorgung die ausgleichsberechtigte Person mit ihren biometrischen Daten im Falle einer fiktiven internen Teilung zu erwarten hätte (BGH Beschl v 24.3.21 - XII ZB 230/16 - BGHZ 229, 213 Rz 42 ff).

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