Rn 8

Abs 3 regelt für Antragsverfahren (vgl Abs 4 und oben Rn 2) die Möglichkeit, das Verfahren übereinstimmend nicht fortzuführen (Begr zu § 22 RegE in BTDrs 16/6308, S 185). Erfasst sind die Antragsrücknahme aller Beteiligten nach Abs 1 sowie die eine übereinstimmende Erklärung über die Erledigung der Hauptsache ähnlich § 91a ZPO (Brandbg v 22.2.22 – 10 UF 90/21, juris; Prütting/Helms/Ahn-Roth § 22 Rz 17).

 

Rn 9

Abs 3 gilt nicht für die einseitige Erledigungserklärung des ASt, die aber als Antragsrücknahme nach Abs 1 ausgelegt werden kann. Auch für die tatsächliche Erledigung der Hauptsache aus Gründen, die nicht der Dispositionsbefugnis der Beteiligten unterliegen (zB Erledigung des Freiheitsentziehungsverfahrens durch Haftentlassung des Betroffenen aus der Haft, BayObLG BayVBl 85, 27), erfasst Abs 3 nicht. Gleichwohl hat das Gericht vAw festzustellen, ob der Verfahrensgegenstand weggefallen und dadurch eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 22 Rz 14).

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