Rn 1
Die Vorschrift regelt Voraussetzungen und Wirkungen der Antragsrücknahme (Begr zu § 22 RegE in BTDrs 16/6308, S 184). Ihre systematische Stellung innerhalb des Gesetzes ist verfehlt, weil sie zu Abschn 2 von Buch 1 des FamFG gehört (Holzer/Holzer § 22 Rz 2). Der Gesetzgeber sollte dies bei der nächsten Revision des FamFG korrigieren.
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