Rn 6

Die Form der Mitteilung regelt die MiZi (BTDrs 16/9733, 296). Die Mitteilung ist vom Richter zu veranlassen (Abschn 4, XI/1 [3] MiZi). Sie erfolgt nach Abschn 4, XI/1 (2) Nr 1 MiZi durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung ohne Entscheidungsgründe. Das entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, der zur Information der Polizei die Übermittlung der Beschlussformel für ausreichend hält (BTDrs 16/6308, 383). Die Polizei wird das Opfer einer Handlung iSd § 1 GewSchG in vielen Fällen aber nur dann wirksam schützen können, wenn sie den Sachverhalt kennt, der zu der Schutzanordnung geführt hat. Deshalb ist – de lege ferenda – die Übersendung der vollständigen Entscheidung und, wenn die Entscheidungsgründe im Wesentlichen auf den Inhalt der Antragsschrift verweisen, auch deren Übersendung zu fordern.

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