Rn 5

Nach § 216 II 1 kann das FamG mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Ag anordnen. Darin liegt eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Vollstreckung nur beginnen darf, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§ 87 II). Auch diese Regelung dient dem Schutz des Opfers vor weiteren Übergriffen im Zeitraum zwischen Erlass der Entscheidung und deren Zustellung. Ordnet das FamG die Zulässigkeit der Vollstreckung vor Zustellung an, wird die Entscheidung nach § 216 II 2 Hs 1 wirksam, sobald sie der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird. Dieser Zeitpunkt ist gem § 216 II 2 Hs 2 auf der Entscheidung zu vermerken, und zwar mit Datum und Uhrzeit der Übergabe an die Geschäftsstelle.

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