Rn 4

Die Aussetzung setzt einen ›wichtigen Grund‹ voraus. Als Regelbeispiel nennt das Gesetz die ›Vorgreiflichkeit‹ eines anderen Verfahrens, die dann gegeben ist, wenn die in dem Verfahren zu treffende Entscheidung ganz oder zT von dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses in einem anderen anhängigen Verfahren abhängig ist (BGH Rpfleger 90, 464, 465 [BGH 02.07.1990 - II ZB 1/90]), das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsbeziehungen der Beteiligten betreffen und tatsächliche oder rechtliche Fragen zum Gegenstand haben muss. Das auszusetzende Verfahren muss nicht von dem Ausgang des anderen Verfahrens abhängen; es genügt daher nicht, wenn dieses lediglich Einfluss auf das auszusetzende Verfahren hat (Hamm RdL 22, 316; Prütting/Helms/Ann-Roth § 21 Rz 8).

 

Rn 5

Als ›wichtiger Grund‹ gelten gerichtliche Mediationsverfahren (Begr zu § 21 RegE in BTDrs 16/6308, S 184) oder vorgreifliche Zivilprozesse (zu weiteren Fällen Holzer/Holzer § 21 Rz 5). Eine Aussetzung kommt auch in Betracht, wenn das Gericht dem BVerfG ein Gesetz nach Art 100 Abs 1 GG vorlegt oder wenn ein Fall des Art 110 Abs 2 GG bzw 126 GG gegeben ist (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 21 Rz 2). Auch die COVID-19-Pandemie kann einen wichtigen Grund für eine Aussetzung des Verfahrens darstellen, insb, wenn eine Entscheidung nur nach persönlicher Anhörung der Beteiligten möglich ist (AG Frankfurt FamRZ 20, 481f). Kein wichtiger Grund für eine Aussetzung des Abstammungsverfahrens liegt während des Schwebezustands nach § 181 nach dem Tod eines Beteiligten vor (Oldbg Beschl v 13.1.20 – 11 WF 397/19, juris).

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