Rn 3

Das Gericht kann bei Fristversäumnis bestimmte Umstände in dem Haushaltsverfahren unberücksichtigt lassen. Damit liegt eine Durchbrechung des Amtsermittlungsgrundsatzes zugunsten der Verfahrensbeschleunigung vor (KG Beschl v 12.2.14 – 17 UF 155/13, openJur 14, 5258). Von der Präklusionswirkung nicht betroffen ist die Amtsermittlungspflicht selbst, die uneingeschränkt besteht (ThoPu/Hüßtege § 206 FamFG Rz 15). Verspätet vorgetragene Tatsachen sind iÜ dann noch zu berücksichtigen, wenn sie die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert haben oder die Verspätung genügend entschuldigt worden ist. Prozessual dürfte es auch möglich sein, das Verfahrensziel zu ändern (FA-FamR/Kaßing Kap 8 Rz 14).

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