Rn 2

IdR wird mit Antragstellung eine Auflistung aller Haushaltsgegenstände vorgelegt. Fehlt diese oder ist sie unvollständig, macht das den Antrag nicht unschlüssig oder unbegründet. Das Gericht kann dann eine Aufstellung anfordern oder Ergänzung verlangen. Das Verlangen muss sich nicht an den ASt richten (Nürnbg Beschl v 14.7.10 – 7 UF 617/10, wolterskluwer.online).

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