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Ist streitig, ob es sich um eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache handelt, etwa weil streitig ist, ob sich die Ehegatten über den Verbleib des einen in der Wohnung geeinigt haben, ist das Gericht verpflichtet, diese Frage iR einer Vorprüfung zu klären. Das hat vAw zu geschehen, wenn die Beteiligten entsprechenden Sachvortrag gebracht haben. Notfalls muss vAw nach vorheriger Anordnung ein Ortstermin durchgeführt, ein Sachverständigengutachten, zB über den Wert eines Haushaltsgegenstandes, eingeholt oder eine sonstige Beweisaufnahme durchgeführt werden (FA-FamR/Kaßing Kap 8 Rz 34). Aus anwaltlicher Sicht sollte in einem solch strittigen Fall neben dem Hauptsacheantrag ein Antrag auf Feststellung, dass eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache iSd §§ 200 ff vorliegt, gestellt werden. Ein solcher Antrag darf nicht als unbegründet zurückgewiesen werden (FA-FamR/Kaßing Kap 8 Rz 42).

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