Rn 6a

Der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung nach § 1568a BGB erlischt, wenn er nicht ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung rechtshängig gemacht worden ist (BGH Beschl v 10.3.21 – XII ZB 243/20). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Wohnung als Ehewohnung zu qualifizieren ist (s.o.).

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