Gesetzestext

 

Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes bleiben unberührt.

 

Rn 1

Die Bestimmung trifft eine Ergänzung zu § 97 Abs 2 für das AdWirkG. Dieses Gesetz geht über die Umsetzung und Ausführung von Rechtsakten nach § 97 Abs 1 hinaus. Die Vorschriften des AdWirkG verdrängen als Spezialvorschriften die des FamFG. Da es sich gleichwohl um eine Familiensache handelt, findet nach § 68 Abs 1 S 2 ein Abhilfeverfahren nicht statt (Bremen NJW-RR 14, 1411 [OLG Bremen 26.09.2014 - 5 UF 52/14] Rz 11 mwN; aA Hamm NJW-RR 12, 582 mwN).

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