Rn 2

Diese Zuständigkeit erfasst die Annahme Minderjähriger wie auch Volljähriger. Sie erstreckt sich auf das gesamte Verfahren einschließlich unselbstständiger Nebenteile wie die gerichtliche Genehmigung nach § 1746 Abs 1 S 4 BGB und den Ausspruch zur Namensführung (§ 1757 BGB). Das selbstständige Verfahren auf Rückübertragung der elterlichen Sorge gem § 1751 Abs. 3 BGB bildet ebenso wie sonstige Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge eine Kindschaftssache (§ 151) und keine Adoptionssache.

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