Rn 16

Die Begründetheit des Antrags setzt das Vorliegen eines Restitutionsgrundes dergestalt voraus, dass das neue Gutachten als geeignet angesehen wird, die Richtigkeit der früheren Entscheidung grundlegend zu erschüttern. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkenntnisse des aktuellen Gutachtens im vorherigen Verfahren möglicherweise zu einem abweichenden Ergebnis geführt hätten. Anderenfalls ist der Antrag als unbegründet abzuweisen (BeckOKFamFG/Weber Rz 16; HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 12, 13).

 

Rn 17

Besteht die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung, gilt es – ggf unter Heranziehung weiterer Beweismittel – in einem neuen Verfahren erneut über die Abstammungssache zu verhandeln (§ 590 I ZPO). Mit der Durchbrechung der Rechtskraft der ersten Entscheidung entfällt auch die Bindung des Gerichts an seine im Ausgangsverfahren vertretene Rechtsansicht (Keidel/Engelhardt Rz 17). Das Wiederaufnahmeverfahren gilt insoweit als neuer Rechtsstreit, weshalb neue Gebühren nach den allgemeinen Regeln anfallen (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 13).

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