Rn 5

Das Gesetz stellt keine ausdrücklichen Anforderungen an die Form oder Überzeugungskraft des neuen Gutachtens. Eine generelle Eignung zur Herbeiführung einer abweichenden Entscheidung ist jedoch nur anzunehmen, wenn es sich um schriftliche Ausführungen handelt, die ›auf Basis anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze zu Fragen und Aspekten der genetisch-biologischen Abstammung, die im Vorverfahren konkret entscheidungsrelevanten Charakter hatten, Stellung beziehen‹ und von einer fachkundigen Person herrühren (BeckOKFamFG/Weber Rz 4, 4a; BGH NJW 03, 3708). Der Gutachter kann sowohl gerichtlich bestellt als auch privat beauftragt worden sein. Der Verwertung eines Privatgutachtens ist so lange nichts entgegenzusetzen, wie die zugrunde liegenden Informationen auf legale Weise und nicht etwa durch einen heimlichen Vaterschaftstest beschafft worden sind (Musielak/Borth/Borth/Grandel Rz 4; BeckOKFamFG/Weber Rz 4a).

 

Rn 6

Inhaltlich ist der Bezug zu Fragen der genetischen Abstammung des konkreten Vorverfahrens erforderlich. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die üblichen Formen biologisch-genetischer Abstammungsgutachten, sondern auch solche über Umstände von lediglich indizieller Bedeutung. Damit können insb auch Gutachten zur Zeugungsfähigkeit, Tragzeit und Glaubwürdigkeit sowie ärztliche Äußerungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens begründen (BeckOKFamFG/Weber Rz 4b).

 

Rn 7

Das neue Gutachten muss zu einer von dem Ergebnis des Vorverfahrens abweichenden Entscheidung des Gerichts führen. Ausreichend ist insoweit, dass es die vorherige Beweisführung allein oder in Verbindung mit sonstigen bereits erhobenen Beweisen grundlegend erschüttert, ohne dass es zusätzlich der Erhebung weiterer Beweise bedarf.

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