Rn 5

Das Verfahren wird nach dem Tod eines Beteiligten fortgesetzt, wenn ein anderer Beteiligter dies innerhalb einer Monatsfrist durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Dieser Fortsetzungsantrag ist eine Verfahrenshandlung. Das Gericht trifft eine Hinweispflicht bezüglich des Wahlrechts, der es vorzugsweise – allerdings nicht zwingend – durch förmliche Zustellung eines Hinweisbeschlusses nachkommt, um so Fristbeginn und Ablauf eindeutig ermitteln zu können (Keidel/Engelhardt Rz 5).

 

Rn 6

Das Bedürfnis einer Verfahrensfortsetzung wurzelt in dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Einzelnen auf Kenntnis der eigenen Abstammung (Art 2 I, 1 I GG). Auch können die zu treffenden Feststellungen als Vorfragen für andere Verfahren (zB Erbschaftsprozess, Pflichtteilsanspruch) von Relevanz sein (Haußleiter/Eickelmann Rz 1). Dabei ist die Fortführung desselben Verfahrens im Vergleich zur pauschalen Annahme der Erledigung in der Hauptsache bei gleichzeitiger Möglichkeit der Initiierung eines neuen Verfahrens die verfahrensökonomisch sinnvollere Lösung (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 2). Vor diesem Hintergrund ist die in § 181 vorgegebene Frist nicht zwingend als Ausschluss- oder Notfrist zu verstehen und ein verspäteter Antrag daher im Einzelfall noch zu berücksichtigen (Musielak/Borth/Borth/Grandel Rz 2).

 

Rn 7

Die Fortsetzung des Verfahrens können neben den ursprünglichen Beteiligten auch diejenigen verlangen, die nach § 172 oder § 7 II Nr 1 zwingend zu beteiligen gewesen wären, deren Beteiligung bis zu dem für § 181 S 1 maßgeblichen Zeitpunkt aber unterblieben ist (Keidel/Engelhardt Rz 2). Ein Antragsrecht der sonstigen Beteiligten besteht grds nicht. Allein die Antragsrücknahme durch den ursprünglichen ASt kann die Verhinderung einer Fortsetzung bewirken (§ 22 I) (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 13). Weder die Erben des Verstorbenen noch dessen nächste Angehörige können einen Fortsetzungsantrag stellen (aA: Haußleiter/Eickelmann Rz 16). Daher sind die Eltern eines Mannes, der während des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens stirbt, jedenfalls so lange nicht am Verfahren zu beteiligten, wie nicht ein zur Äußerung eines Fortsetzungsverlangens Berechtigter übriger Beteiligter fristgerecht die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hat (BGH FamRZ 15, 1786f). Parallele Erwägungen gelten für die Beteiligung der Ehefrau (BGH FamRZ 18, 764).

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