Rn 5

Nach Abs 3 S 1 sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen. Nach § 31 Abs 1 kann dies durch alle hierfür geeigneten Mittel, insb aber durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung erfolgen. Eine Glaubhaftmachung der Antragsgründe ist damit noch im Verfahren über die Wiedereinsetzung statthaft (Begr zu § 18 RegE in BTDrs 16/6308, S 183). Gem Abs 3 S 2 ist innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.

 

Rn 6

Auch ohne Antrag kann nach Abs 3 S 3 die Wiedereinsetzung vAw gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird (Hamm FF 22, 325; Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 18 Rz 2). Hier sollte wie allgemein bei der Wiedereinsetzung großzügig verfahren werden, da die Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist unschwer als konkludenter Antrag auf Wiedereinsetzung ausgelegt werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge