Rn 4

Abs 2 bestimmt die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung nach den für die versäumte Verfahrenshandlung geltenden Vorschriften. Nach § 14b Abs 1 S 1 ist nunmehr für die meisten Anträge und Erklärungen die Schriftform vorgesehen (dazu § 14b Rn 1 ff). Demnach ist idR davon auszugehen, dass Anträge auf Wiedereinsetzung ebenfalls der Schriftform bedürfen.

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