Rn 1

§ 14b wurde durch Art 2 Nr 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.13 (BGBl I 3786) in das FamFG eingefügt. Die Vorschrift trat gem Art 26 Abs 7 des vorgenannten Gesetzes erst am 1.1.22 in Kraft und wurde kurz vor ihrem Inkrafttreten durch das Gesetz vom 5.10.21 (BGBl I 4607) geändert. Ihr Zweck ist die Beschleunigung und Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens durch Einreichung elektronischer Dokumente durch den in Abs 1 genannten Personenkreis (Frankf FamRZ 22, 802), zu dem etwa auch die DRV (Bambg MDR 22, 789) sowie die Staatskasse (LG Lübeck JurBüro 22, 598), nicht aber Berufsbetreuer (LG Hildesheim JurBüro 22, 488), gehören und der Entlastung der Gerichte durch die mit der notwendigen Schriftform verbundene Zurückdrängung von Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle. Bereichsausnahmen für das Betreuungs- und Unterbringungsverfahren (BGH MDR 22, 1426) und das Grundbuchverfahren gibt es nicht (München FGPrax 22, 252). Im Grundbuchverfahren ist allerdings zu beachten, dass die Vorschrift noch nicht an allen Grundbuchämtern umgesetzt ist (Holzer FGPrax 22, 254).

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