Rn 12

Aus Gründen der Verfahrensökonomie besteht die Möglichkeit, die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Verwendung eines privaten Abstammungsgutachtens zu ersetzen. Dies betrifft in erster Linie bereits vorhandene Gutachten, die iR eines vorausgegangenen Vaterschaftsklärungsverfahrens nach § 1598a BGB eingeholt wurden (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 8).

 

Rn 13

Erforderlich ist, dass die Einholung des privaten Gutachtens ursprünglich mit Einwilligung der Beteiligten erfolgte und deren Einverständnis hinsichtlich der Verwertung im Abstammungsverfahren vorliegt. Darüber hinaus darf das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen hegen (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller Rz 2).

 

Rn 14

Die Verwendung des Gutachtens setzt ferner voraus, dass es inhaltlich mit der ›Richtlinie der Gendiagnostikkommission (GEKO) für die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung‹ übereinstimmt und dabei insb die Identitätssicherung nach IV der Richtlinie gewährleistet ist (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 8).

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