Rn 1
Die Vorschrift regelt die Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes gem § 26 im Anfechtungsverfahren zugunsten einer beschränkten Parteiherrschaft, da idR kein öffentliches Interesse an der Beseitigung einer bestehenden Eltern-Kind-Beziehung besteht.
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