Rn 10

Das Jugendamt ist Muss-Beteiligter auf Antrag, vgl § 7 II Nr 2. Die Möglichkeit der Antragstellung besteht, wenn das Jugendamt anzuhören ist. Dies betrifft wiederum die Fälle des § 176 I 1, also insb die Anfechtung durch den Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben sowie durch das Kind, sofern die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 7–9). Aufgrund der Tatsache, dass die Anfechtung gem § 1600a IV BGB dem Wohl des Vertretenen dienlich sein muss, ist insb in letzterem Fall eine Einschätzung seitens des Jugendamts für das Gericht von besonderer Bedeutung und eine Beteiligung daher naheliegend (Keidel/Engelhardt FamFG Rz 11). Unterlässt das Jugendamt die Stellung eines entsprechenden Antrags, kann es seine Anhörung nicht erzwingen; § 176 I 1 ist lediglich eine Soll-Vorschrift (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 9).

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