Rn 26

Das Gericht kann ein gerichtliches Festsetzungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen auch vAw einleiten, wenn es dies für angemessen hält (BGH FamRZ 15, 1880; Celle FamRZ 10, 1182). Das wird bspw auf Anregung des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse geboten sein oder dann, wenn Unrichtigkeiten der Festsetzung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren (vgl Abs 1 S 4) zutage treten (Prütting/Helms/Fröschle § 292 Rz 20; FAKomm-FamR/Ziegler § 168 aF Rz 3; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 16). Eine amtswegige Festsetzung kommt auch in Betracht bei Zweifeln an der Mittellosigkeit, um dadurch divergierende Entscheidungen über die Vorfrage der Mittellosigkeit in dem Festsetzungsverfahren zwischen Vormund/Staatskasse einerseits und Staatskasse/Mündel andererseits zu vermeiden (BGH FamRZ 15, 1880).

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