Rn 37

Das Gericht entscheidet durch zu begründenden Beschluss (§ 38), der mit der Beschwerde nach §§ 58 ff angefochten werden kann. Dem Gericht wird nicht die Befugnis eingeräumt, selbst einen anderen Mitarbeiter auszuwählen. Vielmehr kann dem Jugendamt bzw dem Vormundschaftsverein gem S 2 nur aufgegeben werden, eine andere Person auszuwählen, wenn einem Vorschlag des Betroffenen, dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, nicht entsprochen wurde oder die ausgewählte Person zur Wahrnehmung dieser Betreuung nicht geeignet erscheint.

 

Rn 38

Gem S 3 kann die Entscheidung nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Soweit ausdrücklich § 35 für unanwendbar erklärt wird, verkennt dies, dass es sich bei der gerichtlichen Entscheidung – selbst wenn man das Überprüfungsverfahren als ein Annexverfahren ansähe (vgl. Rdn 28) – nicht um eine gerichtliche Anordnung iSv § 35 I 1 handelt, die im laufenden Verfahren ergeht (vgl § 35 Rn 1). Weigert sich das Jugendamt oder der Vormundschaftsverein, die gerichtliche Entscheidung umzusetzen, kommt nur die Entlassung nach § 1804 I Nr 1 BGB in Betracht.

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