Rn 1

Die Vorschrift wurde aufgrund des Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung vom 12.5.21 (BGBl 2021 I, 1082) mWz 22.5.21 eingefügt. Durch die gesetzlichen Neuregelungen soll das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung geschützt werden und diese Kinder vor unnötigen Behandlungen an den inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen bewahrt werden. Die neu in das BGB eingefügte Vorschrift des § 1631e BGB enthält ein Verbot zielgerichteter geschlechtsangleichender Behandlungen von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, wobei es dabei auf die Art der Behandlung nicht ankommen soll. Eltern können nur dann in einen operativen Eingriff an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen ihres Kindes, der eine Angleichung des körperlichen Erscheinungsbildes des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts zur Folge haben könnte, einwilligen, wenn der Eingriff nicht bis zu einer späteren selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann. Zudem bedarf die Einwilligung in einen solchen Eingriff grds der familiengerichtlichen Genehmigung. Sie ist zu erteilen, wenn der Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BTDrs 19/24686, 1). Die Voschrift des § 167b enthält die Umsetzung des Genehmigungsverfahrens. Dabei ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen (Abs 1), anderenfalls ist in einem regulären Verfahren zu entscheiden (Abs 2). Schließlich sieht die in Abs 3 enthaltene Regelung die Möglichkeit einer Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit durch Rechtsverordnung vor.

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