Rn 7

Legen die Eltern mit dem Antrag auf Genehmigung eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission vor, die den Voraussetzungen des § 1631e IV, V BGB entspricht, muss das Gericht prüfen, ob diese Stellungnahme dem Wohl des Kindes am besten entspricht und auch keine weiteren entgegenstehenden Gründe ersichtlich sind. Dabei wird gem § 1631e III 3 BGB vermutet, dass der geplante Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspricht. In diesem Fall erteilt das Gericht die Genehmigung im schriftlichen Verfahren. Ziel der Regelung ist es, dass über den Antrag möglichst zügig und ohne weitere zusätzliche Belastungen für die Eltern und das Kind entschieden wird (BTDrs 19/24686, 35). Die Entscheidung soll in diesem Fall ohne Anhörung des Jugendamts und auch ohne persönliche Anhörung der Eltern ergehen; ausgeschlossen ist die Anhörung also auch bei dieser Konstellation nicht. Für die Anhörung des Kindes gilt § 159. Ein Verfahrensbeistand für das Kind soll zur Beschleunigung entbehrlich sein, wenn das Gericht die befürwortende Stellungnahme der Kommission seiner Entscheidung zugrunde legen kann. Auch wenn § 1361a V BGB konkrete Anforderungen an den Inhalt der Stellungnahme vorgibt, wird Probleme bereiten, ob das Gericht im Einzelfall die Anforderungen zu Recht bejaht und im vereinfachten Verfahren entschieden hat.

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