Rn 1

§ 166 ist die verfahrensrechtliche Ergänzung der Vorschrift des § 1696 BGB, die die materiell-rechtliche Eingriffsbefugnis zur Änderung von sorge- und umgangsrechtlichen Entscheidungen des Familiengerichts sowie zur Änderung gerichtlich gebilligter Vergleiche (§ 156 II) enthält. Die Regelung ist eine Spezialvorschrift zu § 48 I für den Bereich der Kindschaftssachen (BTDrs 16/6308, 242). Abs 1 enthält die verfahrensrechtliche Pflicht und Befugnis (BTDrs 16/6308, 242) zur Durchführung eines Abänderungsverfahrens, das am materiell-rechtlichen Maßstab des § 1696 I BGB auszurichten ist. Abs 2 wurde aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendlichenstärkungsgesetz – KJSG, BGBl 2021 I, 1444) v 3.6.21 mWz 10.6.21 im Hinblick auf die zugleich erfolgte Einfügung von § 1696 III BGB klarstellend ergänzt. Die Regelung verpflichtet das Gericht zur regelmäßigen Überprüfung von amtswegig abänderbarenkinderschutzrechtlicher Maßnahmen darauf, ob vAw ein Abänderungsverfahren nach Abs 1 einzuleiten ist. Umgekehrt verpflichtet die Regelung des Abs 3 das Gericht auch zur Überprüfung seiner Entscheidung, von einer Maßnahme nach §§ 1666 ff BGB abzusehen. Hierdurch soll verhindert werden, dass es wider Erwarten nicht gelungen ist, die Gefährdung für das Kind abzuwenden, und das Gericht hiervon nichts erfährt (BTDrs 16/6308, 243).

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