Rn 5

Auch das Überprüfungsverfahren nach Abs 2 und 3 ist ein nicht förmliches selbstständiges Verfahren (Prütting/Helms/Hammer § 166 Rz 17; MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 21 f; FAKomm-FamR/Ziegler § 166 Rz 8; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn (3. Aufl) § 166 Rz 5; BeckOKBGB/Veit § 1696 BGB Rz 51; Staud/Coester § 1666 Rz 294; Brandbg FamRZ 18, 1595; 18, 368: ›nicht förmliches informelles Verfahren eigener Art‹; Frankf FamRZ 16, 929; Karlsr FamRZ 15, 1903; Bartels FuR 19, 77, 79; aA (Fortsetzung des Ausgangsverfahrens): Heilmann/Heilmann § 166 Rz 17; Musielak/Borth/Borth/Grandel (6. Aufl) § 166 Rz 4; Socha JAmt 17, 522, 523).

 

Rn 6

Die funktionelle Zuständigkeit im Überprüfungsverfahren korrespondiert mit derjenigen für die Maßnahme im Ausgangsverfahren. Die Pflicht zur Überprüfung obliegt dem Familiengericht, und zwar auch dann, wenn die Maßnahme erstmals vom Beschwerdegericht erlassen wurde (MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 21).

 

Rn 7

Die Überprüfung erfolgt in der Akte, in der die zu überprüfende Maßnahme erlassen worden ist (Prütting/Helms/Hammer § 166 Rz 17; MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 21; Socha JAmt 17, 522, 523). Praktisch muss eine Wiedervorlage auch in ›erledigten‹ Verfahren erfolgen und von der Geschäftsstelle überwacht werden (Staud/Coester § 1696 Rz 125).

 

Rn 8

Es gilt auch hier der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26). Eine Feststellungslast der Eltern für eine positive Veränderung der Umstände besteht nicht; vielmehr haben die staatlichen Organe nicht nur den Eingriff, sondern auch dessen Fortbestand zu begründen (Staud/Coester § 1696 Rz 138; BeckOKBGB/Veit § 1696 Rz 56; vgl auch (für Umgangsausschluss BVerfG FamRZ 16, 1917; Brandbg FamRZ 18, 1159; aA Frankf FamRZ 13, 1238 Rz 12). Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Karlsr FamRZ 15, 1903) und ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Wenngleich das Überprüfungsverfahren ein selbstständiges Verfahren ist, reicht es regelmäßig aus, einen aktuellen Bericht des zuständigen Jugendamts einzuholen (Prütting/Helms/Hammer § 166 Rz 17a; MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 22; FAKomm-FamR/Ziegler § 166 Rz 4; Bahrenfuss/Schlemm § 166 Rz 4). Ist dieser wenig aussagekräftig, kommen auch ergänzende Anfragen, zB bei den Eltern, in Betracht.

 

Rn 9

Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht mehr gegeben oder aber die getroffene Maßnahme nicht mehr erforderlich ist, muss das Gericht vAw ein Abänderungsverfahren nach Abs 1 einleiten und die Maßnahme aufheben. § 1696 II BGB räumt den Gerichten insoweit kein Ermessen ein. Es besteht auch keine zusätzliche Änderungsschwelle wie in § 1696 I BGB (BVerfG FamRZ 16, 1917).

 

Rn 10

Kommt das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass eine Änderung der Ausgangsentscheidung nicht angezeigt ist, ist hierüber ein entsprechender Aktenvermerk anzufertigen, der das Ergebnis der Überprüfung festhält (Prütting/Helms/Hammer § 166 Rz 18; MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 23; Sternal/Schäder § 166 Rz 4; Bartels FuR 19, 77, 79; Karlsr FamRZ 15, 1903; dieser Vermerk ist den Beteiligten zur Kenntnis zu geben (MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 23; Bartels FuR 19, 77, 79; Karlsr FamRZ 15, 1903) und ein neuer Überprüfungstermin zu bestimmen. ›Beantragen‹ die Beteiligten die Einleitung eines Abänderungsverfahrens nach Abs 1 und lehnt das Gericht dies im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung ab, ist die Beschwerde eröffnet, wenn subjektive Rechte der Beteiligten betroffen sind (BeckOKBGB/Veit § 1696 BGB Rz 57).

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