Rn 20

Gilt das Vermittlungsverfahren nicht nach Abs 5 S 2 als kostenrechtlicher Teil eines Anschlussverfahrens, fällt eine Verfahrensgebühr nach FamGKG-KV Nr 1310 an (Karlsr FamRZ 13, 722 mwN; Prütting/Helms/Hammer § 165 Rz 17; MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 21; Zö/Lorenz § 165 Rz 10; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 165 Rz 22; Heilmann/Heilmann § 165 Rz 11; Schneider NZFam 14, 906, 907; aA ThoPu/Hüßtege § 165 Rz 23; Keidel/Engelhardt (20. Aufl) § 165 Rz 22; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 45 FamGKG Rz 11; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn (3. Aufl) § 165 Rz 21: gerichtsgebühren-, aber nicht auslagenfrei).

 

Rn 21

Der Verfahrenswert beträgt für die seit dem 1.1.21 anhängig gewordenen Verfahren (§ 63 I 1 FamGKG iVm Art 2 I Nr 4 KostRÄG) regelmäßig 4.000 EUR, § 45 I Nr 2 FamGKG (Ddorf FamRZ 21, 881; Karlsr FamRZ 13, 722; Prütting/Helms/Dürbeck § 165 Rz 17; MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 21; Schneider NZFam 14, 906, 907). Wird das Entstehen der gerichtlichen Verfahrensgebühr abgelehnt, ist § 23 Abs 3 S 2 RVG heranzuziehen (Bork/Jacoby/Schwab/Zorn (3. Aufl) § 165 Rz 22; Keidel/Engelhardt (20. Aufl) § 165 Rz 25). Allein der Gesichtspunkt, dass dem Vermittlungsverfahren bereits eine gerichtliche Entscheidung oder eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vorausgegangen ist, führt nicht zu einer Ermäßigung des Verfahrenswerts (Karlsr FamRZ 13, 722).

 

Rn 22

Der Anwalt verdient im Vermittlungsverfahren eine Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr 3100 sowie eine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr 3104; kommt es zu einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung, löst dies eine Einigungsgebühr nach RVG-VV 1003 aus. Gleiches gilt auch, wenn die Eltern sich darauf verständigen, eine außergerichtliche Mediation in Anspruch zu nehmen (Saarbr FamRZ 12, 1578; MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 22). Die Verfahrensgebühr für das Vermittlungsverfahren wird auf die Verfahrensgebühr für ein sich anschließendes Verfahren angerechnet, Abs 3 der Anm zu RVG-VV 3100; die Auslagenpauschale kann für beide Verfahren abgerechnet werden (Schneider NZFam 14, 906; MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 22; Prüttting/Helms/Dürbeck § 165 Rz 17).

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