Rn 1

Die Vorschrift übernimmt und erweitert das zuvor in § 52a FGG aF geregelte Vermittlungsverfahren, wobei eine Anpassung an die durch das FamFG veränderte Rechtslage erfolgte (BTDrs 16/6308, 242). Für den Gesetzgeber schien ein Vermittlungsverfahren zwischen den Eltern auch und gerade dann erfolgversprechend, wenn sie sich zu einem früheren Zeitpunkt bereits über die Durchführung des Umgangs geeinigt hatten (BTDrs 16/6308, 242). Das Gericht wird auch noch nach Abschluss eines Umgangsverfahrens in die Pflicht genommen, um zur Vermeidung einer insb für das Kind sehr belastenden zwangsweisen Durchsetzung einer Umgangsregelung Einvernehmen zwischen den Eltern herzustellen (BTDrs 16/6308, 242; BTDrs 13/4899, 133 zu § 52a FGG aF; ThoPu/Hüßtege § 165 Rz 2/3; Haußleiter/Eickelmann § 165 Rz 1; MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 1; Prütting/Helms/Hammer § 165 Rz 1), ohne dass sich die Eltern bereits mit gegensätzlichen Verfahrensanträgen gegenüberstehen (BTDrs 13/4899, 133). In der Praxis spielt das Vermittlungsverfahren eine eher untergeordnete Rolle; hierfür wird neben der restriktiven Rspr zur Beiordnung eines Anwalts im Vermittlungsverfahren (Heilmann/Heilmann § 165 Rz 1) auch verantwortlich sein, dass das Vermittlungsverfahren schon aufgrund der fehlenden Möglichkeit zur Erzwingung der persönlichen Anwesenheit der Eltern letztlich ein ›zahnloser Tiger‹ ist, da bei Nichterscheinen eines Elternteils die Vermittlung gescheitert ist, Abs 5 S 1.

 

Rn 2

Die Durchführung eines gerichtlichen Vermittlungsverfahrens ist weder Voraussetzung für die Vollstreckung einer Umgangsregelung, § 92 Abs 3 S 1 noch steht die Durchführung einer Vollstreckung entgegen, § 92 III 2. Vielmehr steht die Entscheidung über das Vorgehen im Ermessen des umgangsberechtigten Elternteils, grds kommt auch ein Abänderungsverfahren nach § 1696 I BGB in Betracht (Stößer FamRZ 09, 656, 664; Prütting/Helms/Hammer § 165 Rz 2; MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 3; vgl auch Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 165 Rz 7; vgl schon zu § 52a FGG aF: Naumbg FamRZ 08, 1550; Rostock FamRZ 02, 967). Im Einzelfall muss insb bei anwaltlich nicht vertretenen Eltern uU durch Nachfrage geklärt werden, ob ein Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ein Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens oder aber ein Antrag auf Abänderung einer bestehenden Umgangsregelung gestellt werden soll (Prütting/Helms/Hammer § 165 Rz 4). Wird die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens beantragt, kann die Vollstreckung durch Beschluss einstweilen eingestellt oder beschränkt werden, § 93 I Nr 5 (Schlünder FamRZ 12, 9, 17).

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