Rn 2

Die Regelung gilt in allen Kindschaftssachen iSv § 151; eine analoge Anwendung in anderen Verfahren, insb Gewaltschutz-, Unterhalts- oder Wohnungszuweisungsverfahren, kommt nicht in Betracht (MüKoFamFG/Schumann § 163a Fn 7; Prütting/Helms/Hammer § 163a Rz 3). In diesen Verfahren kommt allerdings das dem Kind im Verhältnis zu seinen Eltern gem § 383 I Nr 3 ZPO (iVm § 30 I bzw. § 113I 2) zustehende Zeugnisverweigerungsrecht zum Tragen, sodass dem Kind vor einer Aussage regelmäßig gem § 1809 I 1 BGB ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss (Hambg FamRZ 13, 1683; Bremen FamRZ 17, 970).

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